Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) wird seit 19.12.2020, 00:00 Uhr, bis auf weiteres vor allen touristischen und nicht notwendigen Reisen gewarnt. Mit anhaltenden Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr sowie weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist weiterhin zu rechnen.
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Partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5).
Vor Reisen in Gebiete, die sich weniger als 10 km von der syrischen oder der irakischen Grenze entfernt befinden, wird besonders aufgrund bewaffneter Auseinandersetzungen in diesen Nachbarstaaten und möglicher Auswirkungen auf türkischem Gebiet ausdrücklich gewarnt.
Für österreichische StaatsbürgerInnen, die sich in der Türkei aufhalten, gelten die von der türkischen Regierung verordneten Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19.
Die bisherigen Beschränkungen der Ein- und Ausreise über den Land-, Luft- und Seeweg wurden aufgehoben (Ausnahme: Landesgrenze zum Iran).
Ab 28.12.2020 wird für in die Türkei einreisende Flugpassagiere die Vorlage eines negativen PCR-Test-Zertifikates (nicht älter als 72 Stunden) verlangt, und zwar nicht nur bei der Einreisekontrolle am Flughafen in der Türkei, sondern bereits von der Fluglinie beim Check-In im Ausland.
Eine Einreise im Luftweg ist ohne PCR-Test-Zertifikat nicht möglich.
Für Personen, die per PKW oder per Bahn (oder sonst auf dem Landweg) in die Türkei einreisen wird ab 30.12.2020 ein negatives PCR-Test-Zertifikat verlangt. Auf dem Land- bzw. Seeweg ist eine Einreise ohne Auflagen bis zum 30.12.2020 möglich. Danach muss auch bei der Einreise auf dem Land- bzw. Seeweg ein negativer PCR Test – nicht älter als 72 Stunden vorgelegt werden. Ist das nicht möglich, muss eine 7-tägige (Heim-)Quarantäne angetreten werden, die zwingend mit einem negativen PCR-Tests am Ende der Quarantäne Zeit verbunden ist
Personen, die sich in den letzten 10 Tagen in Großbritannien, Dänemark und Südafrika aufgehalten haben, müssen beim Check-in einen negativen PCR-Test vorweisen. Bei Einreise in die Türkei muss eine 7-tägige Quarantäne angetreten werden. Wenn nach einem erneuten PCR-Test nach 7 Tagen ein negatives Resultat vorliegt, kann die Quarantäne beendet werden. Transitpassagiere können ohne PCR-Test einreisen, sofern sie den Transitbereich nicht verlassen.
Seit 01.12. gelten folgende Maßnahmen:
Ausgangsbeschränkungen Montag-Freitag von 21:00 bis 05:00 Uhr (Ausländische Touristen sind ausgenommen)
Durchgehende Ausgangsbeschränkung am Wochenende von Freitag, 21:00 bis Montag, 05:00 Uhr (Ausländische Touristen sind ausgenommen)
Einkäufe sind am Wochenende zwischen 10:00 und 17:00 Uhr beim nächstgelegenen zu Fuß erreichbaren Geschäft gestattet. Gastronomie darf nur Lieferservice anbieten, Mo-So 10:00 bis 00:00 Uhr
Über 65-Jährigen und unter 20-Jährigen ist es untersagt, das Haus am Wochenende zu verlassen
Über 65-Jährigen und unter 20-Jährigen ist es untersagt, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen
Zutritt zu Wochenmärkten und Einkaufszentren nur noch mit HES-Code möglich
Schließung von Kindergärten und Vorschulklassen
Teilnahme an Hochzeiten und Beerdigungen max. 30 Personen
Geschäfte müssen grundsätzlich um 20:00 Uhr schließen
Reisen mit dem privaten Fahrzeug während der Ausgangssperre nur nach vorheriger Genehmigung durch Gouverneursämter
Gäste dürfen nicht zu Hause empfangen werden
Folgende bereits zuvor bestehende Maßnahmen gelten weiterhin:
Einkaufszentren, Supermärkte, Schönheitssalons und Friseure dürfen ihre Dienstleistungen nur noch zwischen 10:00 und 20:00 Uhr anbieten
Restaurants, Konditoreien, Cafés etc. dürfen nur noch Liefer- und Abholservice anbieten (Mo-So, von 10:00 bis 00:00 Uhr). Ausgeschlossen von dieser Maßnahme sind einzelne Lebensmittel- und Getränkeanbieter an Autobahn- und Schnellstraßenraststätten
Kinos, Internetcafés, Spielsalons, Teehäuser u.ä. sind bis 31.12.2020 geschlossen
Über 65-Jährigen ist ein Aufenthalt außerhalb ihrer Wohnung von Montag-Freitag zwischen 10:00 und 13:00 Uhr gestattet. Für unter 20-Jährige (geboren nach dem 01.01.2001) gilt, dass sie ihren Wohnort Montag-Freitag lediglich zwischen 13:00-16:00 Uhr verlassen dürfen. Ausgeschlossen von dieser Maßnahme sind berufstätige Personen, die einen Nachweis über ihre Berufstätigkeit erbringen können
Der Schulunterricht soll bis 04.01.2021 per Fernunterricht fortgesetzt werden
Rauchen auf belebten Straßen und an öffentlichen Orten ist untersagt
Verbot von Versammlungen „mit hoher Teilnehmerzahl“ bis 01.03.2021
Der Eintritt in alle öffentlichen Einrichtungen (Ministerien, Stadtverwaltungen, Personenstandsdirektionen, Gerichtsgebäude, Haftanstalten etc.) ist nur noch mit einem HES-Code möglich (siehe unten)
Über Silvester und Neujahr gilt eine viertägige Ausgangssperre. Diese beginnt am 31. Dezember 2020 um 21 Uhr und endet am 4. Januar 2021 um fünf Uhr morgens.
Es gelten die gleichen Vorgaben, wie auch zu den Wochenend-Ausgangssperren.
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes an allen öffentlichen Orten ist landesweit obligatorisch.
Weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tuerkei/